Verschärfte 3-G Regelung im Fitnessbereich

Mi, 10.11.2021 / I.Voss (Fitness)

Liebe #ksvfamilie,

bekanntlich hat die Hessische Landesregierung neue Corona-Bestimmungen erlassen. Die neue Coronavirus-Schutzverordnung ist ab Donnerstag, den 11.11.2021 gültig.

Folgende Änderungen ergeben sich für den Vereinsbereich:

Sportbetrieb:
In den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen (z. B. Schwimmbäder) oder Sportanlagen dürfen – neben Geimpften oder Genesenen – nur noch Personen mit negativem PCR-Test anwesend sein.

Kinder- und Jugendliche unter 18:
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre ist kein PCR-Test erforderlich. Hier reicht als Negativnachweis z. B. das Testheft der Schule über die regelmäßig in der Schule durchgeführten Testungen aus. Kinder unter 6 Jahren bzw. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, benötigen keinen Nachweis.

Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können:
Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen dies durch ein schriftliches, ärztliches Zeugnis, welches den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der Person enthalten muss, nachweisen. Liegt dieser Nachweis vor, reicht für diesen Personenkreis ein negativer Antigen-Schnelltest nach § 3 der Coronavirus-Schutzverordnung aus, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Vielen Dank für Euer Verständnis
Euer Team der KSV Sportwelt



Zurück